- Fahrerlaubnis
- I. Begriff:Bezeichnung der von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt erteilten Ermächtigung zur Führung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber die in § 2 II StVG genannten Voraussetzungen erfüllt (wie ordentlicher Wohnsitz im Sinn des Art. 9 der EG-Führerscheinrichtlinie im Inland, erforderliches Mindestalter, Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen). Beim erstmaligen Erwerb einer F. wird diese für zwei Jahre auf Probe erteilt (§ 2a StVG).II. Klassen:Die F. wird in mehrere Klassen erteilt, die von der Kategorie „A“ (Krafträder) bis „L“ (Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke) reichen. Einzelheiten zu dieser Einteilung vgl. § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.1998 (BGBl I 2214) m.spät.Änd.III. Entziehung der F.:1. Durch das Gericht, v.a. bei strafbaren Handlungen, wenn der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (Einzelheiten in §§ 69, 69a StGB). Bereits vor Verurteilung kann bei dringendem Verdacht die vorläufige Entziehung der F. durch das Gericht angeordnet werden (§ 111a StPO).- Vgl. auch ⇡ Fahrverbot.- 2. Durch die Verwaltungsbehörde, falls der Inhaber der F. körperlich oder geistig ungeeignet ist (§ 3 StVG).IV. Fahren ohne F. oder trotz Entzugs der F.:Wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 21 StVG).
Lexikon der Economics. 2013.